Technischer Dienst

Wir bieten Vollgutachten und Einzelabnahmen als Dienstleistungen an.

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DSGVO

Seit der Liberalisierung des § 21 StVZO inklusive § 19 (2) StVZO im März 2019 nimmt der Technische Dienst der GTÜ auch Aufgaben für „Vollgutachten“ und „Einzelabnahmen“ wahr. Hierzu gehören beispielsweise Tuningfahrzeuge, importierte Gebrauchtwagen und auch Fahrzeuge, die keine Zulassungspapiere mehr besitzen.

Wann brauche ich ein Vollgutachten?

Damit ein Fahrzeug zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden kann, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Eine davon lautet: „Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen.“

Fahrzeuge, die serienmäßig in Europa und/oder für den europäischen Markt produziert werden, besitzen im Normalfall eine EG-Typgenehmigung, ältere Fahrzeuge eine nationale Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE).

Fahrzeuge, die keine Typgenehmigung besitzen, deren Typgenehmigung erloschen ist oder für die der Nachweis einer Typgenehmigung nicht (mehr) erbracht werden kann, benötigen ein sogenanntes Vollgutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO.

Sie sind leidenschaftlicher Tuner und Fahrzeuge von der Stange sind absolut nicht Ihr Ding?

Dann sind Sie bei uns genau richtig!


In § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist geregelt, dass die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermuten lassen, eine Änderung der Fahrzeugart bewirken, möglicherweise eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens zur Folge haben.


Für einige Bauteile liegt eine Allgemeine Betriebs­erlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor und oftmals genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO.


Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich.


Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifen­kombination).

Ein Umbau zum Wohnmobil führt zu einer Änderung der Fahrzeugart und damit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Damit die Zulassungsbehörde eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO für Ihr umgebautes Wohnmobil erteilen kann, benötigen Sie ein Gutachten nach § 19 (2) StVZO. Wir begleiten Sie gerne bei Ihrem Vorhaben und erstellen dieses Gutachten gerne für Sie.

Mit Sympathie und Sachverstand

Als Kfz-Prüfingenieure der GTÜ stehen wir Ihnen nicht nur mit Sachverstand, sondern auch mit Sympathie zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin. Wir freuen uns auf Sie!